Geldwerter Vorteil

HR-Wissen für die Praxis

Geldwerter Vorteil

Inhaltsverzeichnis

  • Geldwerter Vorteil – was ist das?
  • Vorteile durch den geldwerten Vorteil
  • Beliebte geldwerte Vorteile
  • Weitere Informationen

Geldwerter Vorteil – was ist das?

Mehr Netto vom Brutto: So lautet das Prinzip des geldwerten Vorteils, auch Sachbezug genannt. Der Arbeitgeber gewährt seinen Beschäftigten Sachleistungen, die deren Einkommen ergänzen. Das können Mitarbeiterrabatte sein oder auch ein Firmenhandy oder Essenszuschüsse. Für den Arbeitnehmer rechnet sich das steuerlich falls die Freigrenzen nicht überschritten werden.


Vorteile durch den geldwerten Vorteil

Mit Sachleistungen wie entweder einem Dienstwagen oder einem Jobticket als auch Preisnachlässen auf die eigenen Produkte können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern finanzielle Vorteile verschaffen und steuerliche Vorteile generieren. Zwar müssen auch die meisten Sachleistungen versteuert werden falls sie einen gewissen Betrag überschreiten. Aber wenn die Freigrenzen eingehalten werden, steht für die Arbeitnehmer am Ende mehr Geld netto zur Verfügung.

Sachleistungen unterstützen zudem die Mitarbeitermotivation. Insbesondere wenn die Beschäftigten die Möglichkeit haben, aus verschiedenen Angeboten dasjenige auszusuchen, das für ihre aktuelle Situation die beste Unterstützung bietet. Nicht jeder benötigt eine Bahncard oder ein Jobticket, nicht jeder möchte ein Jobrad leasen oder Zuschüsse für das Mittagessen erhalten.


Beliebte geldwerte Vorteile

Es gibt eine große Bandbreite an Leistungen, die ein Unternehmen seinen Beschäftigten gewähren kann. Im Folgenden sind Beispiele für häufig gewährten Sachbezug sowie die Freibeträge und die Auswirkung auf die Lohnsteuer aufgelistet:
  • Firmenwagen: Die private Nutzung des Dienstwagens ist steuerpflichtig. Hierbei tritt entweder die Ein-Prozent-Regelung in Kraft: Ein Prozent des Listenpreises wird pro Monat versteuert. Oder der Mitarbeiter nutzt ein Fahrtenbuch. Das Fahrtenbuch rechnet sich steuerlich, sowohl wenn das KFZ vornehmlich für dienstliche Fahrten genutzt wird als auch die Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsplatz und zurück. Diese müssen steuerlich berücksichtigt werden.
  • E-Auto oder Hybride: Seit Anfang 2019 galt für Arbeitnehmer, die ein Elektro- oder Hybridfahrzeug als Firmenwagen mit Privatnutzung einsetzen, ein halbierter Steuersatz von 0,5 Prozent. Seit Anfang 2020 müssen E-Autos sogar nur noch mit 0,25 Prozent versteuert werden, sofern der Fahrzeugpreis unter 40.000 Euro liegt. Für Plug-in Hybride gilt weiterhin die 0,5-Prozent-Regel. Allerdings nur, wenn sie mindestens 40 Kilometer weit elektrisch fahren oder maximal 50 Gramm CO2 ausstoßen.
  • Fahrrad-Leasing: Für die Überlassung eines Dienstrads (Fahrrad oder Pedelec) und die Versteuerung des geldwerten Vorteils gilt seit 2019 ebenfalls die 0,5-Prozent-Regel. Neue Verträge, die ab Januar 2020 abgeschlossen wurden haben nur einer 0,25-Prozent-Versteuerung.
  • Jobticket: 2019 wurde das steuerfreie Jobticket wieder eingeführt. Das heißt: Zuschüsse des Arbeitgebers, die für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geleistet werden, sind steuerfrei. Das steuerfreie Jobticket kann auch in der Freizeit genutzt werden. Allerdings mindert das steuerfreie Jobticket den Betrag, der für die Werbungskosten in der Lohnsteuererklärung geltend gemacht werden kann.
  • Bahncard: Bekommt ein Mitarbeiter eine Bahncard zur Verfügung gestellt, liegt kein zu versteuernder geldwerter Vorteil vor, wenn der Arbeitgeber durch die Bahncard mindestens so viel einspart, wie diese gekostet hat. Der Arbeitnehmer kann die Bahncard steuerfrei privat nutzen. Spart der Arbeitgeber durch die Bahncard weniger ein, als diese gekostet hat, muss der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil versteuern. Die Berechnung ist kompliziert. Sie hängt von der Höhe der Nutzung für dienstliche Fahrten ab.
  • Firmenhandy oder -Laptop: Stellt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ein Diensthandy, ein Laptop oder Tablet zur Verfügung, das er auch privat nutzen darf würde das nicht als geldwerter Vorteil gelten. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist allerdings, dass der Arbeitgeber Eigentümer des Geräts ist.
  • Essenszuschuss: Mit Restaurantgutscheinen können Arbeitgeber die Verpflegung ihrer Beschäftigten bezuschussen. Diese sind bis zu einem Betrag von 44 Euro monatlich frei von Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträgen. Auch Arbeitgeberzuschüsse für das Kantinenessen bieten den Arbeitnehmern einen geldwerten Vorteil.
  • Mitarbeiterrabatte: Sachleistungen des Unternehmens, die den Mitarbeitern kostenfrei oder vergünstigt überlassen werden wie zum Beispiel Rabatte auf das Sortiment oder kostenfreie Übernachtungen im firmeneigenen Hotel, sollten den Rabattfreibetrag von 1.080 Euro nicht übersteigen. Wird dieser Wert überschritten, werden für die darüber hinaus gehenden Leistungen Steuern fällig.
  • Geschenke: Sachgeschenke, die zum Geburtstag, zum Jubiläum oder zu einem anderen Anlass überreicht werden, bleiben bis zu einem Wert von 44 Euro pro Monat steuerfrei.
  • Arbeitgeberdarlehen: Zinsvorteile aus Darlehen, die Arbeitgeber Mitarbeitern gewähren, sind in der Regel günstiger als bankübliche Kredite. In diesen Fällen gehören sie als Sachbezug zum steuer- und sozialbeitragspflichtigen Einkommen. Eine Freigrenze besteht für Arbeitgeberdarlehen bis 2.600 Euro.
  • Mitarbeiteraktien: Der geldwerte Vorteil von Mitarbeiteraktien bemisst sich anhand der Differenz zwischen dem Aktienwert zum Zeitpunkt der Einbuchung in das Aktiendepot des Beschäftigten und dem Überlassungspreis. Es besteht ein Freibetrag von 360 Euro.
  • Kinderbetreuung: Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Mitarbeiterkindern in einer Kita oder vergleichbaren Einrichtung sind steuer- und sozialversicherungsfrei.
  • Gesundheitsmanagement: Bis zu 600 Euro kann ein Unternehmen pro Mitarbeiter und Jahr steuerfrei für Leistungen zur Gesundheitsvorsorge erbringen. Werden die 600 Euro überschritten, ist nur der zusätzliche Betrag steuer- und beitragspflichtig. Voraussetzung ist, dass die Leistungen zusätzlich zum Arbeitsentgelt erfolgen.
  • Fortbildung: Zuschüsse zur Fortbildung durch den Arbeitgeber gelten als geldwerter Vorteil und müssen versteuert werden, wenn die Qualifizierung nicht allein dem betrieblichen Interesse dient oder während der Arbeitszeit stattfindet oder wenn die Rechnung auf das Unternehmen ausgestellt ist.

Weitere Informationen

Im Internet finden sich diverse Rechner für geldwerten Vorteil, die den zu versteuernden Betrag ermitteln und die tatsächlichen Kosten ausweisen. Ein Beispiel ist der Firmenwagenrechner des Handelsblatts, der den geldwerten Vorteil bei Firmenwagen ausweist. Auch die Anbieter von entweder Restaurantgutscheinen als auch Jobrädern oder Mitarbeitergutscheinen bieten Berechnungshilfen. Vor der Nutzung sollte allerdings überprüft werden, ob die Rechner aktuell sind und die derzeit geltenden Sachbezugswerte enthalten.

Stand Februar 2020

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