Steuerfreier Sachbezug

Steuerfreier Sachbezug

Eine steuerfreie Sachzuwendung ist ein beliebtes Mittel der Anerkennung und Motivation. Sachzuwendungen sind Leistungen an den Arbeitnehmer, die er zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn erhält.

Steuerfreier Sachbezug – Definition und Gesetzgebung

Eine steuerfreie Sachzuwendung ist ein beliebtes Mittel der Anerkennung und Motivation. Sachzuwendungen sind Leistungen an den Arbeitnehmer, die er zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn erhält. Dies kann ein steuerfreier Sachbezug, ein steuervergünstigter Barzuschuss oder die kostenlose private Nutzung digitaler Geräte wie Notebook oder Smartphone sein. Die Regelung ist im § 37b EstG verankert.

Sachbezüge, die monatlich die 44-Euro-Freigrenze nicht überschreiten, sind für das Unternehmen und den Mitarbeiter abgabenfrei. Anlassbezogene persönliche Zuwendungen sind bis zu einer Freigrenze von maximal 60 Euro pro Anlass möglich. Übersteigt die Sachzuwendung diese Beträge, übernimmt der Arbeitgeber die Steuerabgaben.

Vorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Sachzuwendungen

Sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber stellen Sachbezüge eine Win-Win-Situation dar. Für Arbeitnehmer eignen sich Sachzuwendungen als Instrument der Motivation und der Wertschätzung. Sachbezüge eignen sich somit auch als eine außerordentliche Gehaltserhöhung bei denen der Arbeitnehmer keine Abgaben zahlen muss. Für Arbeitgeber sind Sachbezüge immer als Betriebsausgabe absetzbar.

Welche Freigrenzen gibt es für steuerfreie Sachbezüge?

 Die 44-Euro-Freigrenze gilt für alle Sachbezüge in Form von Geschenken bis 44 Euro Gesamtwert pro Monat und Mitarbeiter. Nicht verwendete Beträge können keinesfalls in den nächsten Monat übertragen werden. Nur wenn Sie die Freigrenzen berücksichtigen, sind Geschenke abgabenfrei. Übersteigt der monatliche Wert diese Freigrenze, wird die Zuwendung abgabepflichtig.

Zusätzlich gibt es die anlassbezogene Freigrenze bis zu einem Wert von 60 Euro. Wie die 44-Euro-Freigrenze ist sie ebenfalls von allen Abgaben befreit. Gleichzeitig dürfen Sie in einem Monat Sachbezüge bis 44 Euro und mehrere Zuwendungen für persönliche Anlässe bis 60 Euro kombinieren. Die 60-Euro-Freigrenze gilt ausschließlich für persönliche Anlässe wie beispielsweise der Geburtstag, die Geburt eines Kindes, die Hochzeit oder ein Jubiläum.

Welche Arten von Sachzuwendungen gibt es?

Der Gesetzgeber ermöglicht verschiedenen Varianten an Sachzuwendungen. Einige werden im Folgenden beschrieben.

Tankgutscheine

Arbeitgeber können Ihre Arbeitnehmer in Form von Tankgutscheinen unterstützen. Die Gutscheine dürfen den Freibetrag von 44 Euro monatlich nicht überschreiten, damit diese abgabefrei bleiben. Der Arbeitnehmer hat aber die Möglichkeit, die Gutscheine anzusammeln und später erst einzulösen (Zuflussprinzip). Wichtig ist nämlich nicht das Datum des Einlösens, sondern das Datum des Zuflusses.

Geschenke

Dies ist eines der beliebtesten Sachzuwendungen, die Unternehmen Ihren Mitarbeitern anbieten, da die Arbeitnehmer frei entscheiden können wofür Sie den Gutschein einlösen. Bis zur maximalen 44-Euro-Freigrenze sind monatliche Geschenke in unterschiedlichsten Varianten vom Gutschein bis zur Eintrittskarte für ein Konzert abgabenfrei. Ein erfolgreicher Anbieter von steuerfreien Sachbezügen ist das Unternehmen Edenred.

Anforderungen an Gutscheine:

  • Die Auszahlung von Restbeträgen ist nicht erlaubt
  • Eine Barauszahlung darf nicht möglich sein
  • Abgabenfrei nur innerhalb der 44-Euro-Freigrenze
  • Gutscheine dürfen kein Bestandteil des Lohns darstellen oder ersetzen
  • Gutscheine dürfen kein Ersatz für Überstunden sein

 Verpflegungszuschuss

Arbeitgeber haben die Möglichkeit, Arbeitnehmern mit einer Sachzuwendung in Form eines Verpflegungszuschusses zu unterstützen. Wie bei allen Sachzuwendungen darf der Restaurantscheck oder die Essensmarke kein Lohnbestandteil sein.

Betriebliche Gesundheitsförderung

Bis zu einem Wert von 500 Euro jährlich können Arbeitgeber in die betriebliche Gesundheitsförderung von Arbeitnehmern investieren. Im Rahmen dieser Obergrenze sind alle Leistungen steuer- und sozialversicherungsfrei. Das Finanzamt erkennt in diesem Rahmen verschiedenste Kurse zu Bewegungs- und Ernährungsthemen oder Nichtraucher-Kurse an. Detaillierte Informationen finden Sie bei den Leitfäden der Krankenkassen.

Kinderbetreuung

 Arbeitgeber können Ihre Mitarbeiter bei der Betreuung der Kinder unterstützen, indem Sie im Unternehmen eine Kinderbetreuungsstätte einrichten oder Zuschüsse zu den Kosten leisten. Dieser Zuschuss ist dann steuerfrei, wenn es kein Bestandteil des vereinbarten Lohns ist und nicht über den tatsächlichen Kosten liegt. Unterstützen Sie Mitarbeiter durch Barzuschüsse, verpflichten Sie diese zum Nachweis der zweckgebundenen Verwendung.

Grundsätzlich handelt es sich bei jeder Zuwendung, die ein Mitarbeiter erhält, um einen geldwerten Vorteil. Für den Arbeitnehmer selbst stellt sich die Frage der Versteuerung des Sachbezugs. Vor allem in Hinblick auf geldwerte Vorteile durch Laptops, Smartphones oder Autos.

  • Bleibt die Sachleistung Eigentum des Unternehmens, entfällt für den Mitarbeiter die Steuer für den geldwerten Vorteil.
  • Geht die Sachleistung in das Eigentum des Arbeitnehmers über, ist er steuerpflichtig, sobald der Wert die monatliche 44-Euro-Freigrenze überschreitet.

Der Arbeitgeber muss sämtliche Sachzuwendungen im Lohnkonto des Mitarbeiters festhalten. Dies ist auch der Fall, wenn der Freibetrag unter 44 Euro bleibt. Unternehmen können aber beim Finanzamt einen Antrag zur Erleichterung stellen.

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